16 Ta 162/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-30, 16 Ta 162/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-30, 16 Ta 162/03
16 Ta 162/03Arbeitsgericht30.05.2003
Regest
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 162/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-30
Aktenzeichen: 16 Ta 162/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0530.16TA162.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 12 a Abs. 1 ArbGG, 767 ZPO
Leitsätze
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 08.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2003, zugestellt am 27.03.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 410,60 .
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