10 (11) Sa 246/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-08, 10 (11) Sa 246/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-08, 10 (11) Sa 246/03
10 (11) Sa 246/03Arbeitsgericht08.05.2003
Regest
Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 - BAGE 95, 197-210).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (11) Sa 246/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-08
Aktenzeichen: 10 (11) Sa 246/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0508.10.11SA246.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, § 134 BGB
Leitsätze
Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 - BAGE 95, 197-210).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12.12.2002 9 Ca 5890/02 wird kostenfällig als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.