Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-08, 10 (11) Sa 246/03

10 (11) Sa 246/03Arbeitsgericht08.05.2003

Regest

Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 - BAGE 95, 197-210).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 (11) Sa 246/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-08

Aktenzeichen: 10 (11) Sa 246/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0508.10.11SA246.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, § 134 BGB

Leitsätze

Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 - BAGE 95, 197-210).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 12.12.2002 9 Ca 5890/02 wird kostenfällig als

unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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