Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-07, 12 Sa 216/03

12 Sa 216/03Arbeitsgericht07.05.2003

Regest

1. Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG setzt voraus, dass das Gericht ausdrücklich das "Ruhen des Verfahrens" angeordnet hat. Es genügt nicht, dass das Gericht nach Verhandlung im Gütetermin beschlossen hat, dass "neuer Termin nur auf Antrag einer der Parteien" bestimmt werde. 2. Zur Ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 216/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-07

Aktenzeichen: 12 Sa 216/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0507.12SA216.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 54 ArbGG, § 613 a BGB, §§ 9, 10 AÜG, § 1, § 3 AÜG a.F., § 242 BGB

Leitsätze

  1. Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG setzt voraus, dass das Gericht ausdrücklich das "Ruhen des Verfahrens" angeordnet hat. Es genügt nicht, dass das Gericht nach Verhandlung im Gütetermin beschlossen hat, dass "neuer Termin nur auf Antrag einer der Parteien" bestimmt werde.

  2. Zur Ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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