12 Sa 216/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-07, 12 Sa 216/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-05-07, 12 Sa 216/03
12 Sa 216/03Arbeitsgericht07.05.2003
Regest
1. Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG setzt voraus, dass das Gericht ausdrücklich das "Ruhen des Verfahrens" angeordnet hat. Es genügt nicht, dass das Gericht nach Verhandlung im Gütetermin beschlossen hat, dass "neuer Termin nur auf Antrag einer der Parteien" bestimmt werde. 2. Zur Ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 216/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-07
Aktenzeichen: 12 Sa 216/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0507.12SA216.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 54 ArbGG, § 613 a BGB, §§ 9, 10 AÜG, § 1, § 3 AÜG a.F., § 242 BGB
Leitsätze
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Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG setzt voraus, dass das Gericht ausdrücklich das "Ruhen des Verfahrens" angeordnet hat. Es genügt nicht, dass das Gericht nach Verhandlung im Gütetermin beschlossen hat, dass "neuer Termin nur auf Antrag einer der Parteien" bestimmt werde.
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Zur Ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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