Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-04-03, 5 Sa 1489/02

5 Sa 1489/02Arbeitsgericht03.04.2003

Regest

Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung (hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1489/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-03

Aktenzeichen: 5 Sa 1489/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0403.5SA1489.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG

Leitsätze

Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung (hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Essen vom 25.09.2002 4 Ca 5253/01

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

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