5 Sa 1489/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-04-03, 5 Sa 1489/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-04-03, 5 Sa 1489/02
5 Sa 1489/02Arbeitsgericht03.04.2003
Regest
Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung (hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1489/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-03
Aktenzeichen: 5 Sa 1489/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0403.5SA1489.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG
Leitsätze
Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bezieht sich auch auf die Höhe eines in der einschlägigen Versorgungsordnung (hier: Leistungsordnung des Bochumer Verbandes) festgelegten versicherungsmathematischen Abschlags. Maßgebend für die Berechnung des Altersruhegeldes ist deshalb der in der Versorgungsordnung vorgesehene Abschlag zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 25.09.2002 4 Ca 5253/01
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
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