12 (11) Sa 40/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-19, 12 (11) Sa 40/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-19, 12 (11) Sa 40/03
12 (11) Sa 40/03Arbeitsgericht19.03.2003
Regest
1. Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG). 2. Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (11) Sa 40/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-19
Aktenzeichen: 12 (11) Sa 40/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0319.12.11SA40.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: SR 2 a BAT-KF
Leitsätze
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Nach ständiger BAG-Rechtsprechung (Urteil vom 20.03.2002, 4 AZR 101/01, AP Nr. 53 zu Art. 140 GG) ist der BAT-KF kein Tarifvertrag, sondern bedarf wie andere kirchliche Arbeitsvertragsregelungen der vertraglichen Transformation. Nichts Gegenteiliges folgt aus einer vereinzelt anderen Diktion, solange für die diese weder in dem BAG-Urteil selbst noch mit Sätzen aus einem arbeitsrechtlichen Handbuch eine Begründung gegeben wird (Klarstellung zu BAG, Urteil vom 28.04.1998, 9 AZR 314/97, AP Nr. 7 zu § 3 BUrlG).
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Der Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach einer bestimmten Stufe gemäß Nr. 6 B Abs. 2 lit. a SR 2a BAT-KF setzt voraus, dass entweder eine Nebenabrede gemäß Abs. 5 über die Zuweisung dieser Stufe getroffen wurde oder - fehlt es an einer Nebenabrede - die geleisteten Bereitschaftsdienste die nach dieser Stufe vorausgesetzte Arbeitsleistung beinhalteten (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.1990, 6 AZR 386/88, AP Nr. 17 zu § 17 BAT).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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