16 Ta 74/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-11, 16 Ta 74/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-11, 16 Ta 74/03
16 Ta 74/03Arbeitsgericht11.03.2003
Regest
Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 74/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-11
Aktenzeichen: 16 Ta 74/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0311.16TA74.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 1 BRAGO, 779 BGB
Leitsätze
Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.
Tenor
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Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2002 4 Ca 745/02 -, dem Antragsteller zugestellt am 30.01.2003, wird zurückgewiesen.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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