Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-02-13, 11 (13) Sa 1219/02

11 (13) Sa 1219/02Arbeitsgericht13.02.2003

Regest

1. Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze nur getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, an sich unbillig und damit unwirksam. Allerdings ist sie bei einem "übrigen MItgliedsunternehmen", das zu einer Branche mit einer Nettoeinkommenssteigerung für die aktiven Arbeitnehmer im vorgenannten Drei-Jahres-Zeitraum von unter 4 % gehört, aus Vertrauensgesichtspunkten zu halten. 2. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat anlässlich seiner Anpassungsentscheidung über die Erhöhung der Betriebsrenten in seinen Mitgliedsunternehmen zum 01.01.2000, bei der er wie schon zum 01.01.1997 zwischen "Bergbauunternehmen" und "übrigen Mitgliedsunternehmen" unterschieden hat, den Ausdruck "Bergbauunternehmen" mangels einer Veränderung der abstrakten Abgrenzungskriterien seit dem 01.01.1997 wieder als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus verwendet. Deshalb zählten bei der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2000 - wie schon bei derjenigen zum 01.01.1997 (hierzu BAG 19.02.2002 - 3 AZR 299/01 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 79) -Bergbauspezialunternehmen zu den "übrigen Mitgliedsunternehmen".

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (13) Sa 1219/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-13

Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1219/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0213.11.13SA1219.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrAVG § 1 Auslegung, § 1 Konditionenkartell; Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes

Leitsätze

  1. Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze nur getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, an sich unbillig und damit unwirksam. Allerdings ist sie bei einem "übrigen MItgliedsunternehmen", das zu einer Branche mit einer Nettoeinkommenssteigerung für die aktiven Arbeitnehmer im vorgenannten Drei-Jahres-Zeitraum von unter 4 % gehört, aus Vertrauensgesichtspunkten zu halten.

  2. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat anlässlich seiner Anpassungsentscheidung über die Erhöhung der Betriebsrenten in seinen Mitgliedsunternehmen zum 01.01.2000, bei der er wie schon zum 01.01.1997 zwischen "Bergbauunternehmen" und "übrigen Mitgliedsunternehmen" unterschieden hat, den Ausdruck "Bergbauunternehmen" mangels einer Veränderung der abstrakten Abgrenzungskriterien seit dem 01.01.1997 wieder als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus verwendet. Deshalb zählten bei der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2000 - wie schon bei derjenigen zum 01.01.1997 (hierzu BAG 19.02.2002 - 3 AZR 299/01 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 79) -Bergbauspezialunternehmen zu den "übrigen Mitgliedsunternehmen".

Tenor

Die Berufung des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 06.09.2002 - 2 Ca 2953/01 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

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