11 TaBV 73/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 TaBV 73/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 TaBV 73/02
11 TaBV 73/02Arbeitsgericht23.01.2003
Regest
Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 - 1 ABR 78/74 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 73/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-23
Aktenzeichen: 11 TaBV 73/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.11TABV73.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: ..
Leitsätze
Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 - 1 ABR 78/74 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2002 6 BV 34/02 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.
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