Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 TaBV 73/02

11 TaBV 73/02Arbeitsgericht23.01.2003

Regest

Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 - 1 ABR 78/74 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 73/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-23

Aktenzeichen: 11 TaBV 73/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.11TABV73.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: ..

Leitsätze

Die Fortbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber übergegangen ist, bedeutet selbst dann keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn der Betriebsübergang in der Übernahme einer Gesamheit von Arbeitnehmern besteht (Fortführung von BAG 07.11.1975 - 1 ABR 78/74 - EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 7).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.07.2002 6 BV 34/02 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

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