Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 (13) Sa 1102/02

11 (13) Sa 1102/02Arbeitsgericht23.01.2003

Regest

1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210). 2. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (13) Sa 1102/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-23

Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1102/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.11.13SA1102.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 613 a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; InsO § 125 Abs. 1; BetrVG § 111

Leitsätze

  1. Da § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO voraussetzt, dass es sich um eine Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG handelt, kommt es auch im Rahmen des § 125 InsO zunächst darauf an, inwieweit eine Stilllegung des Betriebs oder eine Betriebsveräußerung geplant waren (wie BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210).

  2. Für den im Rahmen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vom Insolvenzverwalter zu erbringenden Nachweis einer geplanten Stilllegung des Betriebs reichen u. U. die Kündigung aller Arbeitnehmer und der Entschluss zu einer sog. Ausproduktion nicht aus, wenn es kurze Zeit (hier: circa einen Monat) nach dem Abbruch von Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung mit demselben Interessenten doch noch zu einem Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB kommt.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Wuppertal vom 26.06.2002 - 6 Ca 1781/02 v -

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der

Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom

27.03.2002 nicht aufgelöst worden ist.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

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