Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-14, 7 Ta 128/02

7 Ta 128/02Arbeitsgericht14.05.2002

Regest

Aus einem in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG geschlossenen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, es zu unterlassen, Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle anzuordnen oder zu dulden, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 128/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-14

Aktenzeichen: 7 Ta 128/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0514.7TA128.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 23 Abs. 3 BetrVG, 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO

Leitsätze

Aus einem in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG geschlossenen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, es zu unterlassen, Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle anzuordnen oder zu dulden, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Essen vom 14.03.2002 wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000,00 EUR.

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