7 Ta 128/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-14, 7 Ta 128/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-14, 7 Ta 128/02
7 Ta 128/02Arbeitsgericht14.05.2002
Regest
Aus einem in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG geschlossenen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, es zu unterlassen, Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle anzuordnen oder zu dulden, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 128/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-14
Aktenzeichen: 7 Ta 128/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0514.7TA128.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 23 Abs. 3 BetrVG, 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO
Leitsätze
Aus einem in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG geschlossenen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, es zu unterlassen, Mehrarbeit ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle anzuordnen oder zu dulden, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Essen vom 14.03.2002 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000,00 EUR.
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