12 (10) Sa 205/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-08, 12 (10) Sa 205/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-08, 12 (10) Sa 205/02
12 (10) Sa 205/02Arbeitsgericht08.05.2002
Regest
Sachverhalt: § 4 VO zu § 5 SchFG NRW erhöht die von Lehrkräften an Gesamtschulen zu leistende Pflichtstundenzahl für die Schuljahre 98/99 bis 03/04 um wöchentlich eine Stunde und ermäßigt die Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 08/09 im Umfang der von den Lehrkräften geleisteten erhöhten Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden"). Die Klägerin, die von August 98 bis Juli 01 116 "Vorgriffsstunden" leistete und zum 31.07.01 das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land beendete, verlangt mit der Klage die Abgeltung der Stunden. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Leitsatz: Eine Lehrkraft, die vorzeitig (vor dem Schuljahr 08/09) aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Vergütung für nach § 4 VO zu § 5 SchFG NRW geleistete "Vorgriffsstunden" (im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.05.01, 5 AZR 545/99, AP Nr. 286 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZMV 01, 196 = NZA 01, 1259). Insoweit enthält § 4 VO keine sachwidrige Ungleichbehandlung (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.98, ESVGH 49, 81 = ZBR 99, 233).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (10) Sa 205/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-08
Aktenzeichen: 12 (10) Sa 205/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0508.12.10SA205.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 611 BGB § 5 Schulfinanzgesetz NRW, § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG
Leitsätze
Sachverhalt:
§ 4 VO zu § 5 SchFG NRW erhöht die von Lehrkräften an Gesamtschulen zu leistende Pflichtstundenzahl für die Schuljahre 98/99 bis 03/04 um wöchentlich eine Stunde und ermäßigt die Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 08/09 im Umfang der von den Lehrkräften geleisteten erhöhten Pflichtstunden ("Vorgriffsstunden"). Die Klägerin, die von August 98 bis Juli 01 116 "Vorgriffsstunden" leistete und zum 31.07.01 das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land beendete, verlangt mit der Klage die Abgeltung der Stunden. Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
Leitsatz:
Eine Lehrkraft, die vorzeitig (vor dem Schuljahr 08/09) aus dem Anstellungsverhältnis ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Vergütung für nach § 4 VO zu § 5 SchFG NRW geleistete "Vorgriffsstunden" (im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.05.01, 5 AZR 545/99, AP Nr. 286 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZMV 01, 196 = NZA 01, 1259). Insoweit enthält § 4 VO keine sachwidrige Ungleichbehandlung (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.98, ESVGH 49, 81 = ZBR 99, 233).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.12.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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