5 Sa 216/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-02, 5 Sa 216/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-02, 5 Sa 216/02
5 Sa 216/02Arbeitsgericht02.05.2002
Regest
Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 216/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-02
Aktenzeichen: 5 Sa 216/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0502.5SA216.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 8 TzBfG
Leitsätze
Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Wuppertal vom 15.01.2002 - 1 (6) Ca 5550/01 v -
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie
folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem
01.03.2002 ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer vertragli-
chen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden besteht und sich
die Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag,
Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ver-
teilt.
-
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
-
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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