Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-05-02, 5 Sa 216/02

5 Sa 216/02Arbeitsgericht02.05.2002

Regest

Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 216/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-02

Aktenzeichen: 5 Sa 216/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0502.5SA216.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 8 TzBfG

Leitsätze

Aus Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG folgt, dass die schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber erst erfolgen darf, wenn Erörterungen im Sinne des § 8 Abs. 3 TzBfG durchgeführt worden sind. Eine vorher erfolgte Ablehnung erzeugt keine Rechtswirkungen.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Wuppertal vom 15.01.2002 - 1 (6) Ca 5550/01 v -

wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie

folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem

01.03.2002 ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer vertragli-

chen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden besteht und sich

die Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag,

Mittwoch und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr ver-

teilt.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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