7 Ta 77/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-07, 7 Ta 77/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-07, 7 Ta 77/02
7 Ta 77/02Arbeitsgericht07.03.2002
Regest
Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 77/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-07
Aktenzeichen: 7 Ta 77/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0307.7TA77.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 888 ZPO
Leitsätze
Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Verfahrens- und Beschwerdewert: 300,00 .
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