Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-01, 18 Sa 860/01

18 Sa 860/01Arbeitsgericht01.03.2002

Regest

Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 860/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-01

Aktenzeichen: 18 Sa 860/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0301.18SA860.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 1 Abs. 5 BeschFG

Leitsätze

Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG gilt bei Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt eine Befristung des Arbeitsvertrages vereinbart wurde, nicht.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12.04.2001 2 Ca 541/01 abgeändert:

  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über dem 31.12.2000 fortbesteht.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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