Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-01, 10 Sa 1628/01

10 Sa 1628/01Arbeitsgericht01.02.2002

Regest

1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB. 2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1628/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-01

Aktenzeichen: 10 Sa 1628/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0201.10SA1628.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW

Leitsätze

  1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB.

  2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Wesel vom 26.09.2001 3 Ca 2578/01 abge-

geändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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