10 Sa 1628/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-01, 10 Sa 1628/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-01, 10 Sa 1628/01
10 Sa 1628/01Arbeitsgericht01.02.2002
Regest
1. Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB. 2. Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1628/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-01
Aktenzeichen: 10 Sa 1628/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0201.10SA1628.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW
Leitsätze
-
Anträge des öffentlichen Arbeitgebers an den Personalrat (hier: Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Einstellung) unterliegen der Auslegung nach § 133 BGB.
-
Hat ein Personalrat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW die Zustimmung zu einer Befristung erteilt, ist die Befristung nicht deshalb unwirksam, weil ein falsches Eintrittsdatum (hier: 19.02.2001 statt 16.02.2001) genannt wurde (Abgrenzung zu BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 ABR 308/97 - BB 1998, 2419-2420 = DB 1998, 2121 = NZA 1998, 1296-1297
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Wesel vom 26.09.2001 3 Ca 2578/01 abge-
geändert und die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.