Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02

7 Ta 3/02Arbeitsgericht28.01.2002

Regest

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-28

Aktenzeichen: 7 Ta 3/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0128.7TA3.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: ZPO § 98, § 281 Abs. 3; GVG § 17 b Abs. 2

Leitsätze

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-

ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine

gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-

rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-

standenen Kosten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 2.485,00 DM.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.