7 Ta 3/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02
7 Ta 3/02Arbeitsgericht28.01.2002
Regest
Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-28
Aktenzeichen: 7 Ta 3/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0128.7TA3.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: ZPO § 98, § 281 Abs. 3; GVG § 17 b Abs. 2
Leitsätze
Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-
ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine
gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-
rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-
standenen Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 2.485,00 DM.
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