17 Sa 1412/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-23, 17 Sa 1412/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-23, 17 Sa 1412/01
17 Sa 1412/01Arbeitsgericht23.01.2002
Regest
Die am individuellen Tarifentgelt orientierte Höhe der Sonderzuwendung (des sog. Weihnachtsgeldes) nach Teil B § 1 Abs. 1 des TV über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW (TVSZ-NRW) vom 27.07.2000 richtet sich ausschließlich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden tariflichen Grundgehalt - Überstundenvergütung ist in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 1412/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-23
Aktenzeichen: 17 Sa 1412/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0123.17SA1412.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 zu Teil B TVSZ-Einzelhandel NRW
Leitsätze
Die am individuellen Tarifentgelt orientierte Höhe der Sonderzuwendung (des sog. Weihnachtsgeldes) nach Teil B § 1 Abs. 1 des TV über Sonderzahlungen für den Einzelhandel NRW (TVSZ-NRW) vom 27.07.2000 richtet sich ausschließlich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden tariflichen Grundgehalt - Überstundenvergütung ist in die Berechnungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2001 4 Ca 3326/01 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
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