7 Ta 475/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 7 Ta 475/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 7 Ta 475/01
7 Ta 475/01Arbeitsgericht17.01.2002
Regest
Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 475/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-17
Aktenzeichen: 7 Ta 475/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0117.7TA475.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG; § 17 Abs. 3 GKG
Leitsätze
Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen.
§ 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.
Tenor
Die Beschwerde der Rechtsanwälte H., S., E.,
P. und Sch. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeits-
gerichts Mönchengladbach vom 28.11.2001 wird gerichtsgebühren-
frei zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.