Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 7 Ta 475/01

7 Ta 475/01Arbeitsgericht17.01.2002

Regest

Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen. § 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 475/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-17

Aktenzeichen: 7 Ta 475/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0117.7TA475.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG; § 17 Abs. 3 GKG

Leitsätze

Bei einer Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht, mit der (inzidenter) die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses beantragt wird, ist der Streitwert entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen.

§ 17 Abs. 3 GKG kommt, solange der Rechtsstreit nicht an das Zivilgericht verwiesen worden ist, auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ohne weiteres ersichtlich nicht gegeben sein kann.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte H., S., E.,

P. und Sch. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeits-

gerichts Mönchengladbach vom 28.11.2001 wird gerichtsgebühren-

frei zurückgewiesen.

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