11 Sa 1422/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 11 Sa 1422/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 11 Sa 1422/01
11 Sa 1422/01Arbeitsgericht17.01.2002
Regest
Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann nur dann einen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angabe zugrunde liegen (im Anschluss an BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1422/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-17
Aktenzeichen: 11 Sa 1422/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0117.11SA1422.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 626 Abs. 1
Leitsätze
Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann nur dann einen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angabe zugrunde liegen (im Anschluss an BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 1 Ca 2934/01 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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