9 Sa 1393/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1393/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1393/01
9 Sa 1393/01Arbeitsgericht11.01.2002
Regest
Kurze Inhaltsangabe Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird. Leitsatz: Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1393/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-11
Aktenzeichen: 9 Sa 1393/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0111.9SA1393.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 1, 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000
Leitsätze
Kurze Inhaltsangabe
Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird.
Leitsatz:
Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 3 Ca 1525/01 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
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