Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1393/01

9 Sa 1393/01Arbeitsgericht11.01.2002

Regest

Kurze Inhaltsangabe Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird. Leitsatz: Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1393/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-11

Aktenzeichen: 9 Sa 1393/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0111.9SA1393.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 1, 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000

Leitsätze

Kurze Inhaltsangabe

Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird.

Leitsatz:

Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 3 Ca 1525/01 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

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