Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 426/01

7 Ta 426/01Arbeitsgericht19.12.2001

Regest

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 426/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-19

Aktenzeichen: 7 Ta 426/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1219.7TA426.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 49 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.

Tenor

Auf die (außerordentliche) Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.10.2001, mit dem der gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die Kammer unter Mitwirkung des geschäftsplanmäßigen Vertreters die Vorsitzenden an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 700,00 DM.

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