7 Ta 426/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 426/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 426/01
7 Ta 426/01Arbeitsgericht19.12.2001
Regest
Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 426/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 7 Ta 426/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1219.7TA426.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 49 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.
Tenor
Auf die (außerordentliche) Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 02.10.2001, mit dem der gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Befangenheitsantrag zurückgewiesen wurde, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch die Kammer unter Mitwirkung des geschäftsplanmäßigen Vertreters die Vorsitzenden an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 700,00 DM.
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