Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-06, 11 Sa 1204/01

11 Sa 1204/01Arbeitsgericht06.12.2001

Regest

1. Die nach § 17 Satz 2 TzBfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG beschränkt sich im Anwendungsbereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auf den Fall, dass eine innerhalb der dort normierten Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt. 2. Eine wirksame Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) liegt auch dann vor, wenn der Verlängerungsvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen mündich vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart, aber erst am ersten Tag seiner Laufzeit schriftlich bestätigt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1204/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-06

Aktenzeichen: 11 Sa 1204/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1206.11SA1204.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: KSchG § 6 Satz 1, BeschFG § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 2. Alt., TzBfG §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 17 Satz 1 und 2

Leitsätze

  1. Die nach § 17 Satz 2 TzBfG gebotene entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 Satz 1 KSchG beschränkt sich im Anwendungsbereich der Entfristungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG auf den Fall, dass eine innerhalb der dort normierten Drei-Wochen-Frist erhobene andere Klage bei Gericht anhängig ist, bei der die Wirksamkeit der Befristung lediglich eine Vorfrage für die zu treffende Entscheidung darstellt.

  2. Eine wirksame Verlängerung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG (seit 01.01.2001: § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) liegt auch dann vor, wenn der Verlängerungsvertrag unter Beibehaltung der bisherigen Vertragsbedingungen mündich vor Ablauf des zu verlängernden Vertrags vereinbart, aber erst am ersten Tag seiner Laufzeit schriftlich bestätigt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 12.07.2001 1 Ca 1152/01 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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