Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-15, 11 TaBV 48/01

11 TaBV 48/01Arbeitsgericht15.11.2001

Regest

1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 48/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-11-15

Aktenzeichen: 11 TaBV 48/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1115.11TABV48.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG §§ 26 Abs. 3 Satz 1, 40 Abs. 1, 99 Abs. 3

Leitsätze

  1. Ein Betriebsratsmitglied ist im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei einer Eingruppierung "in eigener Sache" nicht nur an der Beschlussfassung und an der ihr vorangehenden Beratung "verhindert" i. S. von § 26 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Vielmehr bezieht sich diese Verhinderung auch auf die schriftliche Mitteilung von der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

  2. Demzufolge tritt die in § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG geregelte Zustimmungsfiktion ein, wenn bei einer derartigen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden nicht sein Stellvertreter die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterschreibt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 13.08.2001 8 BV 12/01 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat zugelassen.

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