10 Sa 1037/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-09, 10 Sa 1037/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-09, 10 Sa 1037/01
10 Sa 1037/01Arbeitsgericht09.11.2001
Regest
Wird gegen einen Beschluss der nach § 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Ev. Kirche von Westfalen (ARRG) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission über die durch Dienstvereinbarung zu regelnde Absenkung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von einer Vereinigung von Mitarbeitern (hier: Marburger Bund) Einwendungen erhoben und wird im späteren Verfahren durch die Schiedskommission (§ 12 ARRG) der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bestätigt, wird eine zunächst auf Grund der Einwendung unwirksame Dienstvereinbarung rückwirkend (§ 184 BGB) wirksam. Die Rechtswirksamkeit der Dienstvereinbarung wie auch des Beschlusses der Schiedskommission bestimmt sich nach § 317 BGB. Ist den Mitarbeitern vor Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mitgeteilt worden, dass diese Zuwendungen möglicherweise rückwirkend abgesenkt werden, wird ihr Vertrauen auf eine ungekürzte Zahlung nicht geschützt. Voraussetzung ist die Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis. Dies ist bei Mitarbeitern im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen der Fall.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1037/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-09
Aktenzeichen: 10 Sa 1037/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1109.10SA1037.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1, § 12 Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG der Ev. Kirche von Westfalen vom 16.01.1979 i.d.F. vom 14.01.2000, § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG der Ev. Kirche in Deutschland, § 317 BGB
Leitsätze
Wird gegen einen Beschluss der nach § 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Ev. Kirche von Westfalen (ARRG) gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission über die durch Dienstvereinbarung zu regelnde Absenkung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von einer Vereinigung von Mitarbeitern (hier: Marburger Bund) Einwendungen erhoben und wird im späteren Verfahren durch die Schiedskommission (§ 12 ARRG) der Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bestätigt, wird eine zunächst auf Grund der Einwendung unwirksame Dienstvereinbarung rückwirkend (§ 184 BGB) wirksam. Die Rechtswirksamkeit der Dienstvereinbarung wie auch des Beschlusses der Schiedskommission bestimmt sich nach § 317 BGB. Ist den Mitarbeitern vor Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mitgeteilt worden, dass diese Zuwendungen möglicherweise rückwirkend abgesenkt werden, wird ihr Vertrauen auf eine ungekürzte Zahlung nicht geschützt. Voraussetzung ist die Anwendung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes auf das Arbeitsverhältnis. Dies ist bei Mitarbeitern im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen der Fall.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 09.05.2001 4 Ca 679/01 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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