5 TaBV 43/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-05, 5 TaBV 43/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-05, 5 TaBV 43/01
5 TaBV 43/01Arbeitsgericht05.11.2001
Regest
Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Arbeitnehmer, so handelt es sich auch dann um die Anordnung von Überstunden i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, wenn die Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 43/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-11-05
Aktenzeichen: 5 TaBV 43/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1105.5TABV43.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG
Leitsätze
Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Arbeitnehmer, so handelt es sich auch dann um die Anordnung von Überstunden i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, wenn die Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.
Tenor
- Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.03.2001
- 6 BV 17/01 v - wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zuge-
lassen.
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