Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-11-05, 5 TaBV 43/01

5 TaBV 43/01Arbeitsgericht05.11.2001

Regest

Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Arbeitnehmer, so handelt es sich auch dann um die Anordnung von Überstunden i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, wenn die Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 43/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-11-05

Aktenzeichen: 5 TaBV 43/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1105.5TABV43.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG

Leitsätze

Vergibt ein Arbeitgeber Arbeiten, die normalerweise im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufes zu erbringen sind, zu Festpreisen an eigene angestellte Arbeitnehmer, so handelt es sich auch dann um die Anordnung von Überstunden i. S. d. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG, wenn die Arbeiten außerhalb des Betriebes erbracht werden.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.03.2001

  • 6 BV 17/01 v - wird zurückgewiesen.
  1. Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zuge-

lassen.

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