7 Ta 361/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-22, 7 Ta 361/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-22, 7 Ta 361/01
7 Ta 361/01Arbeitsgericht22.10.2001
Regest
Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 361/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-22
Aktenzeichen: 7 Ta 361/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1022.7TA361.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 31 BRAGO
Leitsätze
Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2001, soweit die
beantragte Erörterungsgebühr nebst Mehrwertsteuer abgesetzt wor-
den ist, geändert und werden als Vergütung, die von dem Antrags-
gegner an die Antragsteller zu zahlen ist, weitere 371,20 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 festgesetzt.
Die gesamten Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu
tragen.
Beschwerdewert: 371,20 DM.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.