Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-04, 5 (6) Sa 953/01

5 (6) Sa 953/01Arbeitsgericht04.10.2001

Regest

Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (6) Sa 953/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-04

Aktenzeichen: 5 (6) Sa 953/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1004.5.6SA953.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW

Leitsätze

Die Festlegung einer monatlichen Regelarbeitszeit in § 2 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW begründet keinen garantierten Mindestlohn für die betroffenen Arbeitnehmer.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Essen vom 10.05.2001 1 (5) Ca 702/01

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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