Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-28, 18 Sa 844/01

18 Sa 844/01Arbeitsgericht28.09.2001

Regest

Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 844/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-28

Aktenzeichen: 18 Sa 844/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0928.18SA844.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG

Leitsätze

Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den

Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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