18 Sa 844/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-28, 18 Sa 844/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-28, 18 Sa 844/01
18 Sa 844/01Arbeitsgericht28.09.2001
Regest
Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 844/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-28
Aktenzeichen: 18 Sa 844/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0928.18SA844.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG
Leitsätze
Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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