Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-18, 16 Sa 816/01

16 Sa 816/01Arbeitsgericht18.09.2001

Regest

1. Die Eingruppierung eines Angestellten bei der Deutschen Telekom AG (hier: Marketingassistent), der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, richtet sich nach der für die Beamten geltenden Bewertung des Arbeitspostens. 2. Die unterschiedliche Bewertung eines Arbeitspostens für Beamte mit technischer und für Beamte ohne technische (Fachhochschul-)Ausbildung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Beamtenbesoldung führt infolge der tariflichen Übernahme der Bewertung der Arbeitsposten (Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang Bundespost) bei Angestellten ebenfalls zu einer unterschiedlichen Vergütung, auch wenn mehrere Angestellte mit unterschiedlicher Ausbildung eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit verrichten. Der auf einem Arbeitsposten für Beamte tätige Angestellte soll nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als der vergleichbare Beamte. 3. Eine Änderung der Vergütungsgruppe anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würde zu einer Änderung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien und zu einem unzulässigen Eingriff in deren Tarifhoheit führen (im Anschluss an BAG v. 20.10.1993, NZA, 1994, 707).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 816/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-18

Aktenzeichen: 16 Sa 816/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0918.16SA816.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang Deutsche Bundespost

Leitsätze

  1. Die Eingruppierung eines Angestellten bei der Deutschen Telekom AG (hier: Marketingassistent), der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, richtet sich nach der für die Beamten geltenden Bewertung des Arbeitspostens.

  2. Die unterschiedliche Bewertung eines Arbeitspostens für Beamte mit technischer und für Beamte ohne technische (Fachhochschul-)Ausbildung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Beamtenbesoldung führt infolge der tariflichen Übernahme der Bewertung der Arbeitsposten (Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang Bundespost) bei Angestellten ebenfalls zu einer unterschiedlichen Vergütung, auch wenn mehrere Angestellte mit unterschiedlicher Ausbildung eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit verrichten. Der auf einem Arbeitsposten für Beamte tätige Angestellte soll nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als der vergleichbare Beamte.

  3. Eine Änderung der Vergütungsgruppe anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würde zu einer Änderung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien und zu einem unzulässigen Eingriff in deren Tarifhoheit führen (im Anschluss an BAG v. 20.10.1993, NZA, 1994, 707).

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Duisburg vom 22.05.2001 2 Ca 3323/00 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Streitwert: unverändert (18.122,10 DM).

  2. Die Revision wird zugelassen.

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