7 Ta 213/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-17, 7 Ta 213/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-17, 7 Ta 213/01
7 Ta 213/01Arbeitsgericht17.09.2001
Regest
Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 213/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-09-17
Aktenzeichen: 7 Ta 213/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0917.7TA213.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze
Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den
Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 1.560,00 DM.
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