Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-17, 7 Ta 213/01

7 Ta 213/01Arbeitsgericht17.09.2001

Regest

Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 213/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-17

Aktenzeichen: 7 Ta 213/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0917.7TA213.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze

Wird nach durchgeführter Kammerverhandlung ein Beschluss verkündet, dass zu einem neuen Termin bestimmte Zeugen geladen werden sollen, läßt dies mangels weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine Beweisgebühr auslösende Beweisanordnung schließen. ( Abgrenzung zu dem Beschluss vom 29.06.1995 - 7 Ta 141/95 - LAGE § 31 BRAGO Nr. 20 = JurBüro 1996, 25 KostRsp BRAGO § 31 Ziff. 3 Nr. 192).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den

Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 28.05.2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert: 1.560,00 DM.

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