Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 (4) Sa 906/01

11 (4) Sa 906/01Arbeitsgericht13.09.2001

Regest

Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (4) Sa 906/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-13

Aktenzeichen: 11 (4) Sa 906/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0913.11.4SA906.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BetrVG §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Satz 2 1. Halbs.; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Leitsätze

Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2001 12 Ca 7665/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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