11 (15) Sa 741/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 (15) Sa 741/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 (15) Sa 741/01
11 (15) Sa 741/01Arbeitsgericht13.09.2001
Regest
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf vom 09.08.2001 - 11 Sa 620/01 -
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (15) Sa 741/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-13
Aktenzeichen: 11 (15) Sa 741/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0913.11.15SA741.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BGB § 611 Gratifikation; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip; Tarifvertrag über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 08.02.1996; Tarifvertrag über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. vom 21.02.1997
Leitsätze
Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf vom 09.08.2001 - 11 Sa 620/01 -
Tenor
I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 18.04.2001 - 5 Ca 4418/00 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Rechnungsjahr 1999 eine Prämie in Höhe von DM 1.415,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 30.04.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
II.Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
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