18 Sa 495/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-06-29, 18 Sa 495/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-06-29, 18 Sa 495/01
18 Sa 495/01Arbeitsgericht29.06.2001
Regest
1. Werden Außendienstmitarbeiter in einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung unter Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen, steht ihnen im Regelfall nicht ein einzelvertraglicher Anspruch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Vielmehr beruht ihr Anspruch unmittelbar auf der Betriebsvereinbarung. Der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter ist nämlich wegen des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG unwirksam, § 134 BGB. Die Nichtigkeit der Versorgungsordnung in diesem Einzelpunkt führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Versorgungsordnung, § 139 BGB. 2. Eine spätere Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien die Außendienstmitarbeiter ausdrücklich in die Altersversorgung einbeziehen, stellt daher eine ablösende Betriebsvereinbarung dar, soweit sie andere Regelungen zur Höhe der Versorgung aufstellt als in der ursprünglichen Betriebsvereinbarung bestanden. Ein derartiger Eingriff ist nur nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten sogenannten Drei-Stufen-Theorie (vgl. nur 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung) möglich. Außerdem muss sich auch die ablösende Betriebsvereinbarung am Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG messen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 495/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-29
Aktenzeichen: 18 Sa 495/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0629.18SA495.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: BetrAVG; § 75 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
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Werden Außendienstmitarbeiter in einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung unter Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen, steht ihnen im Regelfall nicht ein einzelvertraglicher Anspruch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Vielmehr beruht ihr Anspruch unmittelbar auf der Betriebsvereinbarung. Der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter ist nämlich wegen des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG unwirksam, § 134 BGB. Die Nichtigkeit der Versorgungsordnung in diesem Einzelpunkt führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Versorgungsordnung, § 139 BGB.
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Eine spätere Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien die Außendienstmitarbeiter ausdrücklich in die Altersversorgung einbeziehen, stellt daher eine ablösende Betriebsvereinbarung dar, soweit sie andere Regelungen zur Höhe der Versorgung aufstellt als in der ursprünglichen Betriebsvereinbarung bestanden. Ein derartiger Eingriff ist nur nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten sogenannten Drei-Stufen-Theorie (vgl. nur 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung) möglich. Außerdem muss sich auch die ablösende Betriebsvereinbarung am Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG messen lassen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.02.2001 1 Ca 3999/00 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2000 über die freiwillig gezahlten 582,-- DM brutto hinaus eine monatliche Betriebsrente von weiteren 177,73 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,46 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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