14 Sa 491/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-06-22, 14 Sa 491/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-06-22, 14 Sa 491/01
14 Sa 491/01Arbeitsgericht22.06.2001
Regest
1. Die Einhaltung der Schriftform ist beim Widerruf eines Aufhebungsvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW Wirksamkeitserfordernis. 2. Zum Nachweis eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 491/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-06-22
Aktenzeichen: 14 Sa 491/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0622.14SA491.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 7 Abs. 1 MTV Groß- und Außenhandel NRW § 119 Abs. 1 BGB
Leitsätze
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Die Einhaltung der Schriftform ist beim Widerruf eines Aufhebungsvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MTV Groß- und Außenhandel NRW Wirksamkeitserfordernis.
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Zum Nachweis eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.02.2001 5 Ca 4403/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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