17 Sa 121/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-30, 17 Sa 121/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-30, 17 Sa 121/01
17 Sa 121/01Arbeitsgericht30.05.2001
Regest
Für die während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertagen angefallene Arbeit ist gem. § 15 Abs. 6 b BAT - sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird - Überstundenvergütung zu zahlen. Dabei ist neben der laufenden monatlichen Grundvergütung - hier nach der Verg.Gr. V BAT - ein Zeitzuschlag i. H. v. 25 v. H. zu zahlen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 121/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-30
Aktenzeichen: 17 Sa 121/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0530.17SA121.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 15 Abs. 6 b, 17 Abs. 1, 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT
Leitsätze
Für die während der Rufbereitschaft an Wochenfeiertagen angefallene Arbeit ist gem. § 15 Abs. 6 b BAT - sofern kein Freizeitausgleich gewährt wird - Überstundenvergütung zu zahlen. Dabei ist neben der laufenden monatlichen Grundvergütung - hier nach der Verg.Gr. V BAT - ein Zeitzuschlag i. H. v. 25 v. H. zu zahlen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 13.12.2000 5 Ca 3511/00 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 125,35 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 06.10.2000 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
III. Die Revision wird für die Klägerin und Beklagte zugelassen.
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