Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-05-10, 11 (17) Sa 42/01

11 (17) Sa 42/01Arbeitsgericht10.05.2001

Regest

1. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT). 2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 - 7 AZR 209/99 - demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (17) Sa 42/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-05-10

Aktenzeichen: 11 (17) Sa 42/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0510.11.17SA42.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BAT § 24 Abs. 2

Leitsätze

  1. Als sachlicher Grund für eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT ist stets die Vertretung eines anderen Mitarbeiters anzusehen, da nach Rückkehr des vertretenen Mitarbeiters auf seinen Arbeitsplatz kein Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz besteht (BAG 19.06.1985 - 4 AZR 540/83 - AP Nr. 9 zu § 24 BAT).

  2. Notwendig, aber auch ausreichend ist, sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BAG 27.09.2000 - 7 AZR 412/99 - EzA G 1 BeschFG 1985 Nr. 21; BAG 24.01.2001 - 7 AZR 209/99 - demnächst EzA § 620 BGB Nr. 173). Nichts anderes gilt nach Überzeugung der Kammer auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Soweit das in früheren Entscheidungen der Kammer nicht deutlich zum Ausdruck gekommen sein sollte, wird dies hiermit klar gestellt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.10.2000 - 5 Ca 786/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

  • 2 -

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.