Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-06, 16 Sa 1765/00

16 Sa 1765/00Arbeitsgericht06.03.2001

Regest

1. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche (konstitutiv) erfolgte Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen aus Arbeitseinkommen nach § 850 d ZPO ist im Einziehungs erkenntnisverfahren (Drittschuldnerprozess) für das Arbeitsgericht bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen steht ein eigenes Nach prüfungsrecht nicht zu.2. Dementsprechend kann ein Drittschuldner sich im Einziehungs erkenntnisverfahren nicht mit Erfolg auf eine angebliche Fehler haftigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht berufen. Der Drittschuldner kann sich nur im Wege der Erinnerung/Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wenden.3. Allenfalls bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder in vergleichbaren Fällen offenbarer Rechtsun wirksamkeit kann hiervon abgewichen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1765/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-06

Aktenzeichen: 16 Sa 1765/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0306.16SA1765.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § § 829, 850 d ZPO

Leitsätze

  1. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche (konstitutiv) erfolgte Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen aus Arbeitseinkommen nach § 850 d ZPO ist im Einziehungs erkenntnisverfahren (Drittschuldnerprozess) für das Arbeitsgericht bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen steht ein eigenes Nach prüfungsrecht nicht zu.2. Dementsprechend kann ein Drittschuldner sich im Einziehungs erkenntnisverfahren nicht mit Erfolg auf eine angebliche Fehler haftigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht berufen. Der Drittschuldner kann sich nur im Wege der Erinnerung/Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wenden.3. Allenfalls bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder in vergleichbaren Fällen offenbarer Rechtsun wirksamkeit kann hiervon abgewichen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.2000 3 Ca 2930/00 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,-- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.08.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Hamm entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits. Diese hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: unverändert (3.645,-- DM).

Die Revision wird nicht zugelassen.

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