7 Ta 61/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-05, 7 Ta 61/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-05, 7 Ta 61/01
7 Ta 61/01Arbeitsgericht05.03.2001
Regest
Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 61/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-03-05
Aktenzeichen: 7 Ta 61/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0305.7TA61.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3; ArbGG § 98
Leitsätze
Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B.,
B., G., M. und der Rechtsanwältinnen
E., G. und L. wird unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss
des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2001 teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-
gebühren wird für die Zeit bis zum 14.02.2000 (Rücknahme
des Antrags zu 2) auf 12.000,-- DM, für die Zeit danach
auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: bis 4.000,-- DM.
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