7 Ta 37/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-08, 7 Ta 37/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-08, 7 Ta 37/01
7 Ta 37/01Arbeitsgericht08.02.2001
Regest
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits , so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung die Kosten des Verfahrens gilt nichts Abweichendes.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 37/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-08
Aktenzeichen: 7 Ta 37/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0208.7TA37.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 98 ZPO; BRAGO § 23
Leitsätze
Übernimmt eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits , so erstreckt sich diese Regelung, sofern nicht besondere Umstände gegen diese Auslegung sprechen, auch auf die Kosten des Vergleichs (allgemeine Auffassung). Hinsichtlich der Formulierung die Kosten des Verfahrens gilt nichts Abweichendes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 21.12.2000 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde.
Beschwerdewert: 897,20 DM (773,50 DM 16 % Mehrwertsteuer).
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