12 Sa 1501/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-31, 12 Sa 1501/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-31, 12 Sa 1501/00
12 Sa 1501/00Arbeitsgericht31.01.2001
Regest
Die in § 27 Abs. 2 MTV Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd geregelte Altersgrenze von 55 Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit von max. 2 Jahren) für das Kabinenpersonal ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und daher unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1501/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-31
Aktenzeichen: 12 Sa 1501/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0131.12SA1501.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Art. 12 GG, § 620, § 41 SGB VI, § 27 Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd Fluggesellschaft mbH
Leitsätze
Die in § 27 Abs. 2 MTV Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag Lloyd geregelte Altersgrenze von 55 Jahren (mit einer Verlängerungsmöglichkeit von max. 2 Jahren) für das Kabinenpersonal ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit (art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und daher unzulässig.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.08.2000 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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