9 (4) Sa 1494/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-26, 9 (4) Sa 1494/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-26, 9 (4) Sa 1494/00
9 (4) Sa 1494/00Arbeitsgericht26.01.2001
Regest
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausge schiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsge setzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (4) Sa 1494/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-26
Aktenzeichen: 9 (4) Sa 1494/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0126.9.4SA1494.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § § 128, 160 Abs. 1 HGB615 BGB
Leitsätze
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausge schiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsge setzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig geworden und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluss an BGH NJW 2000, 208).
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.10.2000 4 Ca 2438/00 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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