12 Sa 1595/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-24, 12 Sa 1595/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-01-24, 12 Sa 1595/00
12 Sa 1595/00Arbeitsgericht24.01.2001
Regest
Der Arbeitnehmer braucht die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht einzuhalten, wenn er - entgegen dem dies behauptenden Arbeitgeber - geltend machen will, dass eine Befristungsvereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen sei (gegen LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071 = BB 00, 1527).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1595/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-01-24
Aktenzeichen: 12 Sa 1595/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0124.12SA1595.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1 Abs. 5 BeschFG
Leitsätze
Der Arbeitnehmer braucht die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht einzuhalten, wenn er - entgegen dem dies behauptenden Arbeitgeber - geltend machen will, dass eine Befristungsvereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen sei (gegen LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071 = BB 00, 1527).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.08.2000 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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