Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-14, 11 Sa 1356/00

11 Sa 1356/00Arbeitsgericht14.12.2000

Regest

1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommandit-gesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden. 2. Seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 HGB n. F. besteht kein Anlass mehr, die Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters durch die sog. Kündigungs-theorie zu korrigieren. 3. Die Begründetheit einer auf Zahlung erst künftig fällig werdenden Annahmeverzugslohns gerichteten Klage (vgl. § 259 ZPO) hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Leistungsmöglichkeit und-bereitschaft des Arbeitnehmers (vgl. § 297 BGB) auch für die Zukunft sicher feststehen muss (gegen BAG 18.12.1974 5 AZR 66/74- EzA § 615 BGB Nr. 27).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1356/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-12-14

Aktenzeichen: 11 Sa 1356/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1214.11SA1356.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB §§ 296, 297, 615; HGB § 160, § 259

Leitsätze

  1. Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommandit-gesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden. 2. Seit Inkrafttreten des § 160 Abs. 1 HGB n. F. besteht kein Anlass mehr, die Nachhaftung eines ehemaligen Gesellschafters durch die sog. Kündigungs-theorie zu korrigieren. 3. Die Begründetheit einer auf Zahlung erst künftig fällig werdenden Annahmeverzugslohns gerichteten Klage (vgl. § 259 ZPO) hängt nicht davon ab, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Leistungsmöglichkeit und-bereitschaft des Arbeitnehmers (vgl. § 297 BGB) auch für die Zukunft sicher feststehen muss (gegen BAG 18.12.1974 5 AZR 66/74- EzA § 615 BGB Nr. 27).

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Mönchengladbach vom 07.09.2000 4 Ca 2079/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Beklagten zu 2. zugelassen.

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