Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-13, 12 Sa 1342/00

12 Sa 1342/00Arbeitsgericht13.12.2000

Regest

Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1342/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-12-13

Aktenzeichen: 12 Sa 1342/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1213.12SA1342.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 1 KSchG

Leitsätze

Für die Frage, ob die bisher entstandenen und künftig zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung bedeuten, kommt es auf den gesetzlichen 6-Wochen-Zeitraum an (BAG 06.09.1989, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit), hingegen nicht auf die Höhe der durch die Entgeltfortzahlung entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. Die Teilnahme des Arbeitgebers am Lohnausgleichsverfahren schiebt daher die 6-Wochen-Grenze nicht hinaus, sondern kann nur im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung finden.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2000 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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