Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-12-07, 7 Ta 431/00

7 Ta 431/00Arbeitsgericht07.12.2000

Regest

Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 431/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-12-07

Aktenzeichen: 7 Ta 431/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1207.7TA431.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 23 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 3

Leitsätze

Werden in einem Berufungsverfahren nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, entsteht nach deren Wert eine 19,5/10-Vergleichsgebühr (wobei die Höchstgrenze des § 13 Abs. 3 BRAGO zu beachten ist).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Krefeld vom 19.09.2000 wird zurückgewiesen.

Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin

zu tragen.

Beschwerdewert: 1.383,28 DM.

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