Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-03, 9 Sa 1018/00

9 Sa 1018/00Arbeitsgericht03.11.2000

Regest

Da die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT sachlich einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gleichsteht, spricht vieles dafür, im Falle der unterlassenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW die zeitliche Begrenzung der dem Arbeitnehmer kraft Direk tionsechts übertragenen höherwertigen Tätigkeit für rechtsunwirksam zu erachten.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1018/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-03

Aktenzeichen: 9 Sa 1018/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1103.9SA1018.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § § 24 Abs. 1 und 2BAT, 72 Abs. 1 Nr. 4OPVG NW

Leitsätze

Da die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 und 2 BAT sachlich einer befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gleichsteht, spricht vieles dafür, im Falle der unterlassenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW die zeitliche Begrenzung der dem Arbeitnehmer kraft Direk tionsechts übertragenen höherwertigen Tätigkeit für rechtsunwirksam zu erachten.

Tenor

  1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.06.2000 2 Ca 492/00 abgeändert.

  2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

  4. Die Revision wird zugelassen.

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