13 TaBV 23/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-02, 13 TaBV 23/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-02, 13 TaBV 23/00
13 TaBV 23/00Arbeitsgericht02.11.2000
Regest
Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungs antrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaats widrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 TaBV 23/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2000-11-02
Aktenzeichen: 13 TaBV 23/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1102.13TABV23.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 76 BetrVG,41 ff. ZPO
Leitsätze
Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungs antrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaats widrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2000 5 BV 149/99 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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