Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-02, 13 TaBV 23/00

13 TaBV 23/00Arbeitsgericht02.11.2000

Regest

Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungs antrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaats widrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 TaBV 23/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-02

Aktenzeichen: 13 TaBV 23/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1102.13TABV23.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 76 BetrVG,41 ff. ZPO

Leitsätze

Die Mitwirkung des Vorsitzenden der Einigungsstelle an der Abstimmung über den die eigene Person betreffenden Ablehnungs antrag ist in jedem Falle rechtsfehlerhaft und lässt als rechtsstaats widrige richterliche Tätigkeit in eigener Sache den Vorwurf der Befangenheit begründet erscheinen, auch wenn es sich bei dem Abstimmungsvorgang um ein rechtlich irrelevantes Procedere ohne Folgewirkungen handelt. Ein derartiger Vorgang führt zur Unwirksamkeit des Spruches.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2000 5 BV 149/99 wird

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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