Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-03-02, 7 Ta 39/00

7 Ta 39/00Arbeitsgericht02.03.2000

Regest

1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regel fall nicht anfechtbar.2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den Entscheidungsgründen) ergibt, dass zugleich der Gebüh renstreitwert festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25 Abs. 3 GKG gegeben.3. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Festsetzung des Gebühren streit werts richtigerweise durch einen besonderen Beschluss zu erfolgen hat.4. Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff ent nommen werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 39/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-03-02

Aktenzeichen: 7 Ta 39/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0302.7TA39.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 61 Abs. 1 ArbGG§ 25 GKG

Leitsätze

  1. Die Festsetzung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Urteil ist im Regel fall nicht anfechtbar.2. Dies ist dann anders, wenn sich aus der Begründung des Urteils (hier: Angabe des § 25 GKG in den Entscheidungsgründen) ergibt, dass zugleich der Gebüh renstreitwert festgesetzt werden sollte. In diesem Fall ist die Beschwerde des § 25 Abs. 3 GKG gegeben.3. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Festsetzung des Gebühren streit werts richtigerweise durch einen besonderen Beschluss zu erfolgen hat.4. Die Grundlagen für die Streitwertfestsetzung müssen dem Prozessstoff ent nommen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts im Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.08.1999 wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

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