Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-17, 7 Ta 20/00

7 Ta 20/00Arbeitsgericht17.02.2000

Regest

Die Frage, ob ein Anwalt, der vor Gericht zum Zwecke einer Vergleichsproto kollierung für einen auswärtigen Kollegen auftritt, einen Gebührenanspruch gegen die vertretene Partei erwirbt, betrifft den Umfang der Vollmacht. Der Einwand der Partei, der Anwalt habe aus den Umständen auf eine Bevoll mächtigung zu einem gebührenfreien Auftreten (kollegialiter) schließen müs sen, ist daher eine außergebührenrechtliche Einwendung, die eine Festset zung im Vergütungsfestsetzungsver fahren hindert.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 20/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-02-17

Aktenzeichen: 7 Ta 20/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0217.7TA20.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 19 Abs. 5 BRAGO

Leitsätze

Die Frage, ob ein Anwalt, der vor Gericht zum Zwecke einer Vergleichsproto kollierung für einen auswärtigen Kollegen auftritt, einen Gebührenanspruch gegen die vertretene Partei erwirbt, betrifft den Umfang der Vollmacht. Der Einwand der Partei, der Anwalt habe aus den Umständen auf eine Bevoll mächtigung zu einem gebührenfreien Auftreten (kollegialiter) schließen müs sen, ist daher eine außergebührenrechtliche Einwendung, die eine Festset zung im Vergütungsfestsetzungsver fahren hindert.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.01.2000 aufgehoben.

Eine Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird abgelehnt.

Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller, die Kosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsgegnerin zu tragen.

Beschwerdewert: 2.021,30 DM.

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