5 Sa 1766/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-03, 5 Sa 1766/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-03, 5 Sa 1766/99
5 Sa 1766/99Arbeitsgericht03.02.2000
Regest
1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten (hier 12 Monate) regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tariflichen Wochen- arbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tat- sächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regel- mäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1766/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-02-03
Aktenzeichen: 5 Sa 1766/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0203.5SA1766.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 1 a EFZG, § 2 Bezirks-manteltarifvertrag Güternahverkehr NRW
Leitsätze
- Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten (hier 12 Monate) regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tariflichen Wochen- arbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tat- sächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regel- mäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nicht in Betracht.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 16.09.1999 - 3 Ca 2988/99 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
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